Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Gesetz unter anderem enthalten im Haufe Finance Office Premium
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
[1]
Art. 383p Risikogewichtete Positionsbeträge für das Gegenpartei-Kreditspreadrisiko
(1) Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos:
Unterklassennummer | Bonität | Sektor | Risikogewicht |
1 | Alle | Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten | 0,5 % |
2 | Bonitätsstufen 1 bis 3 | Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 | 0,5 % |
3 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen | 1,0 % | |
4 | Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen | 5,0 % | |
5 | Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | 3,0 % | |
6 | Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen | 3,0 % | |
7 | Technologie, Telekommunikation | 2,0 % | |
8 | Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten | 1,5 % | |
9 | Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen | 1,0 % | |
10 | Bonitätsstufe 1 | Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen | 1,5 % |
Bonitätsstufen 2 bis 3 | 2,5 % | ||
11 | Bonitätsstufen 1 bis 3 | Sonstige Sektoren | 5,0 % |
12 | Qualifizierte Indizes | 1,5 % | |
13 | Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteilt | Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 | 2,0 % |
14 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen | 4,0 % | |
15 | Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen | 12,0 % | |
16 | Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | 7,0 % | |
17 | Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen | 8,5 % | |
18 | Technologie, Telekommunikation | 5,5 % | |
19 | Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten | 5,0 % | |
20 | Sonstige Sektoren | 12,0 % | |
21 | Qualifizierte Indizes | 5,0 % |
Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt.
(2) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der in Tabelle 1 festgelegten Sektor-Unterklassen zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden je nach Bonität des Emittenten entweder der Unterklasse 11 oder der Unterklasse 20 in Tabelle 1 zugeordnet.
(3) Institute ordnen den Unterklassen 12 und 21 in Tabelle 1 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes nach Artikel 383b Absatz 4 beziehen.
(4) Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden Institute einen Durchschauansatz an.
[1] Art.383p eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden ab 01.01.2025.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
- Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
6.773
- Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
4.529
- Betriebsbedarf
4.311
- Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
- Software, Anschaffung und Abschreibung
3.572
- Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
3.533
- Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
3.284
- Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
3.207
- Anzahlungen, geleistete
3.134
- Jahresabschluss, Umsatzsteuer
3.130
- Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
3.050
- Darlehen: Zinsen, Disagio und Tilgung richtig abgrenzen und buchen
2.873
- Nachforderungszinsen
2.794
- Kleinbetragsrechnung (zu §33 UStDV)
2.761
- Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
2.699
- Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
2.683
- Zinsen für Gesellschafterdarlehen / 3 Besteuerung der Zinsen
2.665
- Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
2.587
- Größenklassen
2.578
- Wechsel der Gewinnermittlungsart / 5 Einzelpositionen
2.556
× Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!
Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.
Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.
Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren